Das Nizam-e-Wasiyyat ist ein göttliches System was der Verheißenen Messias[AS] im Jahre 1905 auf göttlichen Geheiß ins Leben gerufen hat.

Ds Mindestalter für den Wasiyyat Antrag beträgt 15 Jahre.

Es ist Pflicht für einen Musi:

  1. Dass er zum Zeitpunkt seines Todes 1/10 bis 1/3 seines Vermögens entrichtet hat.
  2. Dass er während seines Lebens auf sein gesamtes Einkommen, was er durch verschiedene Mittel einnimmt, 1/10 bis 1/3 das Chanda Hissa Amad bezahlt.
  3. Dass er auf das Einkommen von seinem Vermögen (z.B. Mieteinnahmen) das Chanda Hissa Amad gemäß dem Chanda Aam Prozentsatz von 1/16 zahlt.

Für das Chanda Shart-e-Awwal gilt die Richtlinie, dass ein Musi dies gemäß seines Lebensstandards bezahlt, damit die im Friedhof für die Ordnung und Schönheit benötigte Ausrüstung vervollständigt werden kann. Zur Zeit der Entrichtung soll eigenes Einkommen und Vermögen und Bedürfnisse für die Maqbara Musiyaan berücksichtigt werden.

Für das Chanda zur Bekanntmachung des Wassiyyat werden keine Summen festgelegt, den Umständen eines Landes entsprechend können Veränderungen stattfinden. Der Amir oder Präsident der Jamaat können der Zentrale diesbezüglich eine Bitte zukommen lassen, um die Zustimmung zu erhalten.

In diesem Fall soll die Person ein geschätztes monatliches Einkommen angeben oder ihr halbjähriges/ganzjähriges Einkommen im Durchschnitt angeben.

Nach dem Bericht der ersten Sitzung von Majlis Mo’tamedien Sadr Anjuman Ahmadiyya (das Komitee der höchsten Ebene), die am 29. Januar 1906 stattfand, wurde folgende Anweisungen in der Regel Nr. 3(b) gegeben:

Auf dem Wassiyyat-Formular sollten, soweit möglich, Angehörige oder die Menschen im Bekanntenkreis als Zeugen unterschreiben. Zusätzlich sollen auch zwei ehrwürdige Personen seiner Stadt oder seines Dorfes als Zeugen unterschreiben.

Frauen sollten ihren Lebensumständen entsprechend Opfer bringen. Die Vorgehensweise in diesem ist, dass der Ehemann seiner Frau entsprechend Taschengeld gibt, denn dieses zählt als ihr Einkommen, auf welches dann das Chanda Wasiyyat gezahlt wird. Das Taschengeld wird nach den Lebensverhältnissen der Frau festgelegt.

(In Deutschland beträgt das mindest Taschengeld 150€, gemäß der Anweisung von Hudhur-e-Aqdas)

Jemand, der weder ein Einkommen noch ein Vermögen besitzt, braucht zunächst kein Wasiyyat abzuschließen. Gibt es aber jemanden, der ein angemessenes Vermögen hat, jedoch keine Möglichkeit eines Einkommens (z.B. eine verheiratete Hausfrau), dann kann sie ihren Lebensumständen entsprechend einen bestimmten Betrag als Taschengeld festlegen, auf den diese dann Chanda zahlt.

Für weitere Antworten, schauen Sie gerne in unsere Broschüre nach.